AGBs

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

  1. Geltung
    Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Grund nachfolgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Davon abweichende Vereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Aufträge und Abmachungen der Vertreter bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

  2. Handelsbrauch
    Für alle Lieferungen gelten die „Tegernseer Gebräuche“ in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder nachstehend bestimmt ist.

  3. Angebote
    Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst dann rechtsverbindlich angenommen, wenn eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt ist. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein oder die Rechnung. Mündliche und fernmündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind für den Verkäufer erst rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind oder ihnen durch Leistung entsprochen wurde. Dies gilt insbesondere für Aufträge, die Vertreter oder Reisende abgeschlossen haben.

  4. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers, auch dann, wenn Franko-Lieferung vereinbart wurde. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisung des Käufers nach unserem besten Ermessen und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Lager, bzw. ab Werk geliefert zu betrachten und zu berechnen.
    2. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen
      Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung
      des Verkäufers.
    3. Im Streitfalle gilt das Amtsgericht Bad Kissingen bzw. das Landgericht Schweinfurt als Gerichtsstand vereinbart.

  5. Preisstellung
    Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise frei verladen am Abgangsort der Ware.

  6. Transportgefahr und Frachtvorlage
    Die Transportkosten und Gefahr gehen zu Lasten des Käufers

  7. Lieferfristen
    Die angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich nur als annähernd zu betrachten und für den Verkäufer unverbindlich. Eine Überschreitung derselben berechtigt den Empfänger im Regelfall nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Verzugsstrafen oder Schadensersatzansprüche.

  8. Rechnungserteilung und Zahlungsweise
    1. Die Rechnung wird für jede Sendung gesondert ausgestellt unter dem Datum des Versandtages. Dies gilt auch für Teillieferungen. Vereinbare Zahlungsfristen beginnen mit diesem Tage zu laufen.
    2. Geleistete Anzahlungen bei Abschlüssen werden, wenn nichts anderes vereinbart, auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
    3. Wird Wechselzahlung vereinbart, so muss der versteuerte Wechsel sofort nach Lieferung gegeben werden. Seine Laufzeit darf 90 Tage, vom Rechnungsdatum an gerechnet, nicht überschreiten. Die Diskontspesen werden vom Käufer getragen. Es gelten die Sätze, die dem Verkäufer von der Bank berechnet werden, mindestens aber 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Für die Annahme von Wechseln und Schecks gelten die Bedingungen der Banken.
    4. Die Ware ist, wenn nichts anderes vereinbart, sofort zu bezahlen. Bei nicht fristgemäßer Zahlung sind auch ohne dass es einer Mahnung oder eines Verschuldens des Käufers bedarf, Zinsen in Höhe von mindestens 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie Spesen zu vergüten. Das Recht auf Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Abzüge irgendwelcher Art vom Rechnungsbetrag sind nicht gestattet. Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und erfolgen mit Wertstellung des Tages, von dem der Verkäufer über den Gegenwert verfügen kann. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsspesen, sowie Zinsen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.

  9. Kreditwürdigkeit
    Voraussetzung für die Lieferpflicht ist unbedingte Kreditwürdigkeit des Käufers. Gestaltet sich die Vermögenslage des Käufers während der Vertragsdauer ungünstig, oder erhält der Verkäufer nach Vertragsabschluss Auskünfte, die die Gewährung eines Kredites, in der beim Verkäufer laufenden Auftragshöhe, nicht als unbedenklich erscheinen lassen, oder ergeben sich Tatsachen die Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, oder erfüllt der Käufer fällige Verbindlichkeiten aus diesen oder anderen Abschlüssen nicht bedingungsgemäß, so wird die Kaufpreisforderung auch im Falle einer Stundung sofort fällig oder der Käufer ist berechtigt vom Vertrag ohne Fristsetzung zurückzutreten. Noch nicht angenommene Ware kann zurückbeordert werden. Sollten vom Käufer Zahlungsweise Wechsel angenommen werden und gestalten sich die Verhältnisse des Käufers oder eines der Wechselverpflichteten ungünstig, so ist er berechtigt trotz Hereinnahme des Wechsels Barzahlung zu verlangen.

  10. Eigentumsvorbehalt
    Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis der Käufer sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo bezahlt hat. Sie ist von der übrigen Ware des Empfängers getrennt zu lagern, soweit dies betrieblich möglich ist, und gegen Feuer, Diebstahl und Verderb wie eigene Ware zu sichern und zu versichern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Der Käufer hat dem Verkäufer Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort durch Einschreibebrief, in Eilfällen per mail/Fax mitzuteilen. Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die neue Sache. Bei der Verarbeitung oder Verbindung mit fremden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum nach §§947, 948 BGB. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht sind Weiterveräußerungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, im Fall der Vernichtung oder Beschädigung der Ware aus der Versicherung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit und bereits jetzt sicherheitshalber an den Verkäufer ab und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft, vernichtet oder beschädigt wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ist die Vorbehaltsware mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Materialien verarbeitet, so gilt die Abtretung der Kaufpreis Forderung für die neuen Gegenstände nur in Höhe des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherung die Lieferforderung des Verkäufers insgesamt um mehr als 25%, so ist auf Verlangen des Käufers der Verkäufer nach seiner Wahl insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

  11. Mangelrüge
    Die Ware ist sofort nach Empfang zu prüfen. Beanstandungen sind nur innerhalb 5 Werktagen vom Eingangstag der Ware beim Besteller rechtswirksam. Mängelansprüche können 1 Monat nach schriftlicher Ablehnung der Mängelrüge nicht mehr geltend gemacht werden. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsmäßiger Ware, sie gelten für sonstige Leistungen entsprechend. Für Schadensersatz haftet der Verkäufer nur bis zur Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich der Frachtkosten. Die Mängelhaftung bezieht sich auch auf die Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche soweit solche mir gegenüber dem Vorlieferer zustehen.

  12. Zahlungen bei Mangelrüge
    Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unwesentlichen Umfange als berechtigt erwiesen hat. Auch bei berechtigter Mängelrüge darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten der dem Streitwert entspricht.
  13. Streitfälle
    Für Streitigkeiten über das Zustandekommen bzw. die Durchführung dieses Abschlusses ist nach Wahl des Verkäufers das ordentliche Gericht oder das Schiedsgericht für Holz in Deutschland gemäß dem Verbändeabkommen über das Schiedsgericht Holz vom 21. März 1951 zuständig. Das zuerst angerufene Gericht bleibt zuständig. In die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen nicht Klagen im Wechsel- und Urkunden Prozess, Klagen aus Geldforderungen sowie Anträge auf Arreste und einstweilige Verfügungen.

  14. Vorstehende Bedingungen gelten auch für alle späteren Geschäfte auch wenn sie nicht für jeden Einzelfall vereinbart worden sind.

  15. Sollte ein Teil dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.